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Boykottaufruf an der Parkschranke greift unzulässig in Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein (06.05.2024)

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Ein Boykottaufruf gegen die Nutzung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes an der Zufahrtsschranke greift unzulässig in das Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

(LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.01.2024 - 5 O 46/23)

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