Ein Boykottaufruf gegen die Nutzung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes an der Zufahrtsschranke greift unzulässig in das Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.
(LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.01.2024 - 5 O 46/23)
(LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.01.2024 - 5 O 46/23)