Ist eine Wildkamera des Nachbarn so aufgestellt, dass die Möglichkeit des Erfassens des Nachbargrundstücks besteht, so begründet dies einen Unterlassungsanspruch. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Kamera entfernt und zugesichert wird, dass sie nicht mehr aufgestellt wird. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
(AG München, Beschluss vom 01.02.2023 - 171 C 11188/22)
(AG München, Beschluss vom 01.02.2023 - 171 C 11188/22)