Ein Wohnungsmieter hat sozialadäquaten Lärm, wie etwa Staubsaugen zu Mittagszeit oder Fenster- und Türenschließen, eines Nachbarn hinzunehmen. Es besteht keine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches. Dies hat das Amtsgericht Singen entschieden.
(Amtsgericht Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21)
(Amtsgericht Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21)