Werden zwei Grundstücke durch eine Sichtschutzwand und einem Maschendrahtzaun getrennt und verbringt der Nachbar in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendraht Laub, so stellt dies eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Es besteht aber kein Anspruch auf Unterlassung, wenn der Nachbar das Laub selbständig wieder entfernt. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
(AG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2021 - 23 C 3805/21)
(AG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2021 - 23 C 3805/21)