Grenzgaragen müssen die nach der Hessischen Bauordnung geltenden Abstandsregeln
nicht einhalten. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)entschieden und den Bauherrn zur Beseitigung des unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 117/20)
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 117/20)