Eine Kindertageseinrichtung mit einer Kapazität von bis zu 95 Kindern ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, wenn ausreichend Stellplätze vorhanden sind. Eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung liegt dann nicht vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 ME 42/21)
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 ME 42/21)