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Kita mit Kapazität von bis zu 95 Kindern bei ausreichenden Stellplätzen in allgemeinem Wohngebiet zulässig (23.11.2021)

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Eine Kinder­tages­einrichtung mit einer Kapazität von bis zu 95 Kindern ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, wenn ausreichend Stellplätze vorhanden sind. Eine unzumutbare Verkehrs­beeinträchtigung liegt dann nicht vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 ME 42/21)

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