Ein Grundstückseigentümer muss im Rahmen des Entwässerungskonzepts keine Vorsorge dafür treffen, dass bei extrem seltenen Starkregenereignissen kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück fließt. Eine Ausnahme besteht, wenn gezielt Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird oder erhebliche Schäden zu befürchten sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2021 - 1 ME 100/21)
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2021 - 1 ME 100/21)