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Sonder­nutzungs­erlaubnis bei Vorliegen einer straßen­verkehrs­rechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich (20.07.2021)

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Ist bereits eine straßen­verkehrs­rechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erforderlich, bedarf es gemäß § 21 StrWG NRW zusätzlich keiner Sonder­nutzungs­erlaubnis. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger berücksichtigt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2021 - 11 B 852/21)

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