Ist bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erforderlich, bedarf es gemäß § 21 StrWG NRW zusätzlich keiner Sondernutzungserlaubnis. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger berücksichtigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2021 - 11 B 852/21)
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2021 - 11 B 852/21)