Wird ein Grundstück durch von einem Nachbarn ausgehende Dachlawinen beeinträchtigt, so steht dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB zu. Der Grundstückseigentümer muss die Dachlawinen nicht aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt hervor.
(LG Schweinfurt, Urteil vom 04.06.1986 - 3 S 83/85)
(LG Schweinfurt, Urteil vom 04.06.1986 - 3 S 83/85)