Einem Wohnungsinhaber steht dann kein Anspruch auf Unterlassen eines privaten Glockenspiels zu, wenn davon eine nur geringfügige Lärmbelästigung ausgeht und das öffentliche und private Interesse am Glockenspiel überwiegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Solingen hervor.
(AG Solingen, Urteil vom 16.04.2014 - 13 C 278/13)
(AG Solingen, Urteil vom 16.04.2014 - 13 C 278/13)