Einem Grundstückseigentümer steht kein Anspruch gegen seinen Nachbarn zu, für ein Grillen einen Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Für ein solches abwegiges Verlangen besteht keine Anspruchsgrundlage. Dies hat das Amtsgericht Idstein entschieden.
(Amtsgericht Idstein, Urteil vom 08.06.2020 - 3 C 281/19 (10))
(Amtsgericht Idstein, Urteil vom 08.06.2020 - 3 C 281/19 (10))