Die Errichtung eines Mobilfunkmastes in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet ist wegen des erheblichen Interesses der Allgemeinheit an einem funktionsfähigem Mobilfunknetz gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
(VG Köln, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 L 215/21)
(VG Köln, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 L 215/21)