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Grund­stücks­eigentümer ist in einem allgemeinen Wohngebiet durch Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundener Lärm auf Nachbargrundstück zuzumuten (01.12.2020)

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Ein Grund­stücks­eigentümer hat in einem allgemeinen Wohngebiet den durch das Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundenen Lärm auf einem Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen. Insbesondere, wenn auf dem Nachbargrundstück schon zuvor Fahrzeuge abgestellt wurden, ist die Genehmigung von 26 Stellplätzen im Rahmen einer zulässigen Grundstücksnutzung regelmäßig nicht rechtswidrig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 M 71/20)

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