Ein Grundstückseigentümer hat in einem allgemeinen Wohngebiet den durch das Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundenen Lärm auf einem Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen. Insbesondere, wenn auf dem Nachbargrundstück schon zuvor Fahrzeuge abgestellt wurden, ist die Genehmigung von 26 Stellplätzen im Rahmen einer zulässigen Grundstücksnutzung regelmäßig nicht rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 M 71/20)
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 M 71/20)