Steht ein Gebäude in Widerspruch zu nachbarschützenden Bauordnungsvorschriften, etwa weil die Brandwand fehlt, so kommt es für den Beseitigungsanspruch des Nachbarn nicht darauf an, ob eine konkrete Gefährlichkeit vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18)
(BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18)