Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder genutzt werden darf, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gemeinschaftsordnung eine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen.
(LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG)
(LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG)