Wird die Tapete in einer Wohnung durch aus der darüber liegenden Wohnung eingedrungenes Wasser beschädigt, so besteht kein Ersatzanspruch gegen den anderen Mieter. Der geschädigte Mieter ist ausreichend durch mietvertragliche Ansprüche gegen den Vermieter geschützt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2018 - 10 U 8/18)
(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2018 - 10 U 8/18)