Wird auf einem in einem reinen Wohngebiet liegendem Grundstück eine übermäßige Kleintierhaltung betrieben, so steht den Nachbarn ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu. Von einer unzulässigen Kleintierhaltung ist bei einer Haltung von fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunden, mehreren Katzen und fünf Papageien auszugehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
(VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18)
(VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18)