Hat ein Grundstückseigentümer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Nachbargesetzes Hessen (NachbG HE) einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung, kann er von seinem Nachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 21.09.2018 - V ZR 302/17)
(BGH, Urteil vom 21.09.2018 - V ZR 302/17)