Ein Mieter hat grundsätzlich gegenüber einem Mitmieter keinen Anspruch darauf, dass dieser das Rauchen auf seinem Balkon zu bestimmten Tageszeiten unterlässt. Denn ein mietvertraglich erlaubtes Rauchen ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht und von der Freiheit der privaten Lebensführung (Art. 2 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
(LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 31/13)
(LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 31/13)