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Gelegentliches Ablegen von ein bis zwei Schaufeln Schnee auf dem Grundstück des Nachbarn stellt keine gravierende Beeinträchtigung des Grundstücks­eigentums dar (22.09.2017)

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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum auch eine Beeinträchtigung desselben darstellt. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt nicht darunter.

(AG München, Urteil vom 20.07.2017 - 213 C 7060/17)

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