Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Anwohner den "Lärm" von einem angestammten gemeindlichen Brunnen hinnehmen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof wies damit die Klage von Anwohnern des Marienplatzes in Ravensburg letztinstanzlich ab. Die Anwohner können nicht verlangen, dass das Landratsamt Ravensburg wegen der von dem Brunnen auf dem Marienplatz ausgehenden Lärmimmissionen tätig wird.
(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2017 - 10 S 1878/16)
(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2017 - 10 S 1878/16)