Der Brennholzstapel eines Grundstückseigentümers stellt eine gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung zulässige Nebenanlage dar. Der Brennholzstapel muss aber zum nachbarlichen Grundstück eine Abstandsfläche einhalten, wenn er über 2 m hoch und über 3 m lang bzw. breit ist. Denn in diesem Fall geht von ihm eine gebäudegleiche Wirkung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarbrücken hervor.
(OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 - 2 R 20/95)
(OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 - 2 R 20/95)