Der Umfang eines Geh- und Fahrtrecht muss sich immer am Einzelfall orientieren und besteht unter Umständen nicht uneingeschränkt. Bei der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück sind damit gewisse Beeinträchtigungen der Zufahrtsbreite hinzunehmen. Darauf hat das Pfälzischen Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss aufmerksam gemacht.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2022 - 7 U 150/20)
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2022 - 7 U 150/20)