Der Lärm, der von auf Wendegleisen befindlichen U-Bahn-Zügen ausgeht, ist immissionsschutzrechtlich privilegiert. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm. Ein Unterlassungsanspruch kann sich aber aus §§ 1004, 906 BGB ergeben. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
(Hessischer VGH, Beschluss vom 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z)
(Hessischer VGH, Beschluss vom 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z)