Liegt langanhaltendes und häufiges Hundegebell vor, so kann die zuständige Behörde vom Hundehalter verlangen, das belästigende Hundegebell zur Nachtzeit zu unterbinden und tagsüber auf maximal 60 Minuten zu begrenzen. Diese Anordnung kann für sofort vollziehbar erklärt werden. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
(Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.07.2017 - 3 B 87/17)
(Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.07.2017 - 3 B 87/17)