In einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern ist eine studentische Wohngemeinschaft mit 11 Personen zulässig. Einem Nachbarn steht in diesem Fall kein Anspruch auf behördliche Untersagung der Nutzung zu. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 A 10680/16)
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 A 10680/16)