Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, mit seinem PKW auf das Grundstück zu fahren. Zur Erreichbarkeit des Grundstücks genügt vielmehr, dass eine Zufahrt zum Grundstück bzw. eine Parkmöglichkeit am Grundstück besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12)
(BGH, Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12)