Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es einem Nachbarn untersagt ist, mittels einer an einem Baum auf seinem Grundstück installierten Videokamera das Nachbargrundstück zu beobachten, insbesondere Bildnisse oder Filmaufnahmen vom Grundstück oder darauf befindlichen Personen anzufertigen, zu speichern, zu vervielfältigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden.
(AG München, Urteil vom 14.11.2017 - 172 C 14702/17)
(AG München, Urteil vom 14.11.2017 - 172 C 14702/17)